AMNOG regelt Rechtsweg für „§ 69 SGB V“- Verfahren mit Wirkung zum 1. Januar 2011 neu


Am 27.12.2010 ist im Bundesgesetzblatt das vom Bundestag beschlossene Arzneimittelmarkt- neuordnungsgesetz (AMNOG) verkündet worden. Aus vergaberechtlicher Sicht bedeutsam ist, dass durch das AMNOG die durchgängige Rechtswegzuständigkeit der Vergabekammern und Oberlandesgerichte wiederhergestellt wird, nämlich auch für Rechtsstreitigkeiten bei Rechtsbeziehungen nach § 69 SGB V (5. Sozialgesetzbuch), d. h. solche, bei denen Auftraggeber im Vergabeverfahren die gesetzlichen Krankenkassen bzw. ihre Verbände sind. Beendet wird hierdurch die Rechtswegzersplittung, welche aufgrund der den Vergabekammern nachgelagerten Zuständigkeit der Landes- bzw. Bundessozialgerichte bestand.

 

Die durch das AMNOG vorgenommenen Änderungen in SGG (Sozialgerichtsgesetz) und GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) sind zum 01.01.2011 in Kraft getreten. Gemäß der Neufassung von § 207 SGG gehen Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 SGB V betreffen und die am 28.12.2010 bei den Landessozialgerichten anhängig waren, in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht über. Zu diesem Zeitpunkt beim Bundessozialgericht anhängige Verfahren gehen auf den Bundesgerichtshof über.

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