UVgO für den Bund in Kraft getreten


04.10.2017: Am 2. September 2017 ist die bereits im Februar veröffentlichte Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) NUR für den Bund und seine Behörden durch die Änderung/Neufassung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung in Kraft getreten (BMF-Rundschreiben vom 01.09.2017 - II A 3 - H 1012-6/16/10003:003). Für das Inkrafttreten in den Ländern kommt es jeweils auf eigene Rechtsakte an! In der Anlage zum BMF_Rundschreiben_UVgO v. 01.09.2017 sind die neu gefassten Verwaltungsvorschriften BHO nachzulesen. Die UVgO regelt den Bereich der Liefer- und Dienstleistungen unterhalb des sog. EU-Schwellenwerts von aktuell 209.000€ netto. Das Rundschreiben enthält keine ausdrückliche Regelung. Mit dem Schreiben teilt das BMF allerdings auch Anmerkungen des Bundesrechnungshofes zu dieser Neufassung mit: „Wir behalten uns vor, die Umsetzung der Neufassung in der Praxis u.a.- mit Blick auf die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gegebener Zeit zu untersuchen.“ Es ist aber davon auszugehen, dass vor dem 2. September 2017 begonnene Vergabeverfahren nach altem Recht (VOL/A 1. Abschnitt) zu Ende zu führen sind. Auch nachzulesen unter http://www.abst-sh.de/aktuell.html; Meldung vom 04.09.2017.
 

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