Europäisches Recht

 

Das Deutsche Vergaberecht wurde insbesondere durch die europäischen Richtlinien 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie für die Bereiche der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung) und 2004/18/EG (Klassische Richtlinie) geprägt. Kernpunkte der durch die Richtlinien umzusetzenden Änderungen waren u. a. die Erhöhung der Schwellenwerte, die Festlegung der Ausnahmetatbestände, eine Regelung der so genannten vergabefremden Aspekte sowie neue Mechanismen der elektronischen Vergabe. Obwohl diese Richtlinien vom deutschen Gesetzgeber bereits zum 31. Januar 2006 in deutsches Recht umgesetzt werden sollten erfolgte dies nur teilweise und verspätet im November 2006 durch die Änderung der Vergabeverordnung und der VOB/A 2006, VOL/A 2006 sowie VOF 2006. Erst mit dem in Kraft treten des Gesetzes zu Modernisierung des Vergaberechts wurden am 24. April 2009 die EU-Richtlinien schließlich vollständig umgesetzt. Das Inkrafttreten der novellierten VgV, der VOL/A und VOB/A sowie der VOF wird in der neuen Legislaturperiode erwartet.

 

Die Richtlinie 2007/66/EG führte zur Änderungen der Rechtsmittelvorgaben; sie enthält insbesondere Mindestanforderungen für den Rechtsschutz der Bieter bei Durchführung europaweiter Vergabeverfahren.

 

Neben den europäischen Richtlinien zum Vergaberecht ist für die Auslegung des Vergaberechts ferner das europäische Primärrecht, insbesondere der EG-Vertrag, von Bedeutung. Die Grundsätze der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sind insofern ergänzend zu beachten. Dies gilt auch außerhalb des Anwendungsbereichs der europäischen Vergaberichtlinien, also insbesondere unterhalb der Schwellenwerte.

 

Zum 1. Januar 2012 sind mit Verordnung Nr. 1251/2011 der EU-Kommission vom 30.11.2011 die EU-Schwellenwerte leicht angehoben worden. Diese betragen nunmehr für Bauaufträge 5.000.000 Euro (vormals 4.845.000 Euro), für Liefer- und Dienstleistungsaufträge 200.000 Euro (vormals 193.000 Euro), für Sektorenauftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 400.000 Euro (vormals 387.000 Euro) und für Oberste oder Obere Bundesbehörden sowie vergleichbare Bundeseinrichtungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 130.000 Euro (vormals 125.000 Euro).