BMWi informiert über Neuregelungen zur eVergabe


19.05.2014: Das Referat für öffentliche Aufträge und Immobilienwirtschaft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie hat ein Informationsschreiben zu Neuregelungen im Bereich eVergabe veröffentlicht. Das BMWi führt darin diejenigen Vorschriften aus den neuen Vergaberichtlinien auf, bei deren Einschlägigkeit der Einsatz elektronischer Mittel (Software, Hardware, Internetzugang) zwingend erforderlich ist, so vor allem bei den Verfahrensarten:

1. Dynamische Beschaffungssysteme (Artikel 34)

2. Elektronische Auktionen (Artikel 35)
3. Elektronische Kataloge (Artikel 36).
 
(Jeweils der allgemeinen Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EU)
 
Des Weiteren werden Vorschriften benannt, nach denen die gesamte Kommunikationwährend eines laufenden Vergabeverfahrens nach Umsetzung der Richtlinie grundsätzlich mithilfe elektronischer Mittel zu erfolgen hat (insbesondere Art. 22, 51 Abs. 2, Art. 53 Abs. 1 und Art. 54 Ab. 2). Diesen Regelungen entsprechend hat der Vergabeprozess von der Zurverfügungstellung von Auftragsunterlagen über die Einreichung der Angebote bis zur Übermittlung und Veröffentlichung von Bekanntmachungen grundsätzlich elektronisch von statten zu gehen. Dieser Grundsatz wird jedoch für den Fall eingeschränkt,
 
  • dass spezifische Instrumente, Vorrichtungen oder Dateiformate verwendet werden, die nicht allgemein verfügbar sind oder nicht von allgemein verfügbaren Anwendungen unterstützt werden.
  • dass Dateiformate verwendet werden, die nicht mithilfe allgemein verfügbarer Anwendungen verarbeitet werden können oder die durch eine Lizenz geschützt sind.
  • dass spezielle Bürogeräte, z. B. Großformatdrucker, verwendet werden müssen.
  • dass mit dem Angebot die Einreichung physischer oder maßstabsgetreuer Modelle verlangt wird.
  • dass die zu übermittelnden Informationen es aufgrund ihres Inhaltes ein besonders hohes Schutzniveau erfordern.
  • oder dass keine wesentlichen Bestandteile eines laufenden Vergabeverfahrens kommuniziert werden.
 (Art. 22 Abs. 1 Unterabsatz 2, Art. 22 Abs. 2 sowie Erwägungsgründe 53, 54 und 58)


Weitere Ausnahmen sind für die Sektoren- und Konzessionsrichtlinie aufgeführt.


Neben der Auflistung allgemeinen Kommunikationsanforderungen (Kompatibilität mit verbreiteter Kommunikationstechnik, Diskriminierungsfreiheit, allgemeine Verfügbarkeit u.Ä.) weist das BMWi im Informationsschreiben auf die künftige Pflicht der Mitgliedstaaten hin, Vorsorge dafür zu tragen, dass die ihrem Recht unterfallenden Auftraggeber die in der Datenbank e-Certis hinterlegten Bescheinigungen und Nachweise regelmäßig aktualisieren.

Abschließend wird in dem Informationsschreiben noch auf das Ziel der Steigerung der Interoperabilität elektronischer Kommunikationssysteme sowie auf die Fristen zur Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien eingegangen.

Das Informationsschreiben des BMWi finden Sie hier.

 

 

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