Neue VgV – Qualifikationsaspekte als Zuschlagskriterium nur bei Anhang-B-Leistungen


13.11.2013: In der September-Ausgabe unseres Newsletters haben wir über die am 25.10.2013  in Kraft getretene Änderung der Vergabeverordnung (VgV) berichtet.
Ergänzend möchten wir auf Folgendes ausdrücklich hinweisen: Hinsichtlich der in §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 VgV erwähnten, sogenannten Anhang-B-Leistungen (z. B. Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung, Unterrichtswesen und Berufsausbildung, Gesundheitswesen) darf der Auftraggeber ausnahmsweise die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des eingesetzten Personals berücksichtigen, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte gibt, dass diese erheblichen Einfluss auf die Qualität der Auftragsausführung haben können.
Für die Bewertung darf der Auftraggeber insbesondere den Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen berücksichtigen. Diese Kriterien dürfen allerdings mit maximal 25 % in die Zuschlagsentscheidung einfließen. Bei allen anderen Dienstleistungen bleibt es bei der strikten Trennung zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien.

 

Ihr persönlicher Kontakt Steffen Müller
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