Unterhalb der Schwellenwerte gibt es keinen Rechtsschutz - oder?


April 2014: Der Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte bleibt ein wunder Punkt des Vergaberechts. Im Koalitionsvertrag der vergangenen Legislaturperiode war die Einführung eines Regelwerks für Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte vorgesehen. Es kam nicht dazu. Auch wenn ein ausdrückliches Regelwerk fehlt, heißt dies jedoch nicht, dass es unterhalb der EU-Schwellenwerte keinen Rechtsschutz gäbe. Unzweifelhaft gibt es auch unterhalb der Schwellenwerte die Möglichkeit für Bieter, fehlerhafte Vergabeentscheidungen anzugreifen. Dabei wird der Rechtsschutz vor den Zivilgerichten geleistet und fußt dogmatisch vor allem auf dem Gedanken, dass die Bieter unterhalb der Schwellenwerte unter dem Stichwort „vorvertragliches Vertrauensverhältnis“ (§§ 280, 311 Abs. 2, 241 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB) einen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Verfahrensregelungen des Vergaberechts einhält (eingehend dazu Zeiss: „Sichere Vergabe unterhalb der Schwellenwerte“, 2. Aufl. 2012, S. 346 ff.). Leider variiert derzeit die Qualität und Reichweite des vergaberechtlichen Rechtsschutzes unterhalb der Schwellenwerte in der Praxis von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk. Für einige Gerichte reicht es aus, wenn die Regeln der Vergabeordnungen (objektiv) verletzt wurden (OLG Düsseldorf Urteil vom 13.01.2010 – 27 U 1/09 – Neubau Mehrzweckgebäude Hafen Xanten; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2012 – 1 U 357/11 – 107, 1 U 357/11 – Lichtsignalanlagen).
Andere Gerichte fordern ein vorsätzlich rechtswidriges Handeln (OLG Hamm, Urteil vom 12.02.2008 – 4 U 190/07 – Rathausneubau; OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2008 – 12 U 91/08 – Ausbau der L 26).

Praxistipp: Thüringen und Sachsen-Anhalt haben sich für ausdrückliche Regelungen zum Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte entschieden (vgl. § 19 ThürVgG, § 19 LVG LSA) und dabei explizit die Vergabekammer für zuständig erklärt (§ 19 Abs. 3 LVG LSA). In Sachsen gibt es für Beschaffungen unterhalb der Schwellenwerte ein verwaltungsinternes „Nachprüfungsverfahren“ (§ 8 Abs. 2 SächsVergG), wobei es allerdings ausdrücklich keinen Anspruch auf Tätigwerden der „Nachprüfungsbehörde“ gibt (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SächsVergG).

[Quelle: Vergabe Navigator des Bundesanzeiger Verlag, Sonderausgabe 2. Kölner Vergabetreff, aus dem Beitrag von Prof. Dr. Christopher Zeiss, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW, Bielefeld, „Populäre Rechtsirrtümer – Was Sie schon immer über Vergaben unter der Schwelle wissen wollten…“]

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