Änderungen des § 17 Vergabeverordnung (VgV)‎


Bereits am 19.11.2020 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze (ArchLG) in Kraft getreten. Die Vergabeverordnung wurde in Artikel 4 ArchLG wie folgt geändert:

Durch die Ergänzungen „beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb“ lautet § 17 Abs. 6 VgV, der die Angebotsfrist von Erstangeboten regelt, nunmehr wie folgt: „Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.“ Das bedeutet, dass bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur noch eine angemessene Frist gemäß § 20 VgV zu berücksichtigen ist.

Und nach einem neuen § 17 Abs. 15 VgV entfällt bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aufgrund besonderer Dringlichkeit (gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV) die Verpflichtung zur Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel (geregelt in  §§ 9 bis 13 VgV). Außerdem gelten bei diesen Verhandlungsverfahren die Anforderungen an die Aufbewahrung und Öffnung der Angebote (geregelt in §§ 53 Absatz 1, 54 und 55 VgV) nicht (mehr).

Der neue § 17 Abs. 15 VgV lautet: „In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Absatz 4 Nummer 3 ist der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit.“

Das ArchLG finden Sie hier. Außerdem eine Meldung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu diesem Thema.

 

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