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Anzahl der Nachprüfungsverfahren pendelt sich ein
26.06.2017: Auf Verlangen der EU-Kommission sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Angaben zu Nachprüfungsverfahren mitzuteilen. Die deutschen Nachprüfungsinstanzen informieren daher bis zum 31. Januar eines jeden Jahres dem BWMi gegenüber über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres sowie deren Ergebnisse. Dazu sind die Oberlandesgerichte und Vergabekammern gemäß GWB 4. Teil, § 184, verpflichtet. Bundesweit betrachtet hat sich die Zahl an Nachprüfungen im Vergleich zu 2006 um ein Drittel reduziert. So waren die 25 Vergabekammern 2016 mit 880 eingegangenen Anträgen beschäftigt, insgesamt 16 Anträgen mehr als im Jahr 2015. Die Statistik des BMWi steht hier zum Abruf bereit.