Juli 2020: Aktualisierung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) und Änderung ‎der Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (IMBek)‎


1. Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA)
Wegen der weiterhin erheblichen Auswirkungen der Corona-Pandemie hatte die Staatsregierung die in der VVöA bis zum 31.06.2020 befristete Erhöhung der Wertgrenzen für Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich bis zum 31.12.2020 verlängert (Newsletter Juni 2020). Daneben wurden weitere Änderungen der VVöA beschlossen. Diese betreffen im Wesentlichen die:

Elektronische Kommunikation (Nr. 1.5 VVöA)
Hier erfolgte aus Gründen der Rechtssicherheit wieder die Klarstellung, dass in den dort genannten Fällen insbesondere bei der Abgabe von Angeboten per E-Mail § 7 Abs. 4, § 39 Satz 1 und § 40 UVgO keine Anwendung finden. Dabei hat Auftraggeber durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Manipulationsmöglichkeiten verhindert werden, beispielsweise durch die Einrichtung einer Funktions-E-Mail Adresse für die Angebotseinreichung. Auf dieses sollen nur Beschäftigte Zugriff haben, die nicht der Bedarfsstelle angehören.

Mindestarbeitsbedingungen, Gebot gleichen Entgelts für Frauen und Männer (Nr.1.7 VVöA)
Bei Vergaben oberhalb der Grenze für den Direktauftrag, ist in die Vergabeunterlagen eine Klausel aufzunehmen, die den Auftragnehmer ausdrücklich verpflichtet bei Ausführung des Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Diese betrifft insbesondere die Gewährung von Mindestarbeitsbedingungen und Mindestentgelten die nach dem Mindestlohngesetz, einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag nach dem AEntG oder einer nach dem AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Sowie das Gebot gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nach dem AGG, dem EntgTranspG und AEntG.

Vergabe von freiberuflichen Leistungen (Nr. 1.8 VVöA)
Hier ist ein Direktauftrag (§ 14 UVgO) bis zur Wertgrenze von 10.000 € (netto) zulässig. Bis zu einem geschätzten Auftragswert von 50.000 € (netto) kann die Auftragsvergabe nach Verhandlung an nur einen geeigneten Bewerber erfolgen. Dabei sind die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, die Bewerber sind regelmäßig zu wechseln. Die Ermittlung des Auftragswertes erfolgt grundsätzlich nach der ortsüblichen Vergütung. Übersteigt das eingeholte Angebot den Wert von 50.000 € (netto) oder liegt es um mehr als 20 % über dem geschätzten Auftragswert, sind mindestens zwei weitere geeignete Bewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Zuschlag erfolgt dann auf das wirtschaftlichste Angebot.

Berücksichtigung von Existenzgründungen (Nr. 2.2 VVöA)
Neu gegründete Unternehmen sollen als potenzielle Auftragnehmer stärker in den Fokus der Vergabe genommen werden. Start-ups und andere Existenzgründungen sind deshalb, so wie bisher bereits KMU, in angemessenem Umfang bei Beschränkten Ausschreibungen, Freihändigen Vergaben und Verhandlungsvergaben (jeweils ohne Teilnahmewettbewerb) zur Angebotsabgabe aufzufordern. Als „Existenzgründungen“ sind dabei grundsätzlich alle KMU anzusehen, deren Aufnahme der Wirtschaftstätigkeit in der Regel nicht länger als 5 Jahre zurückliegt.

Die aktuelle VVöA finden Sie hier.

2. Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (IMBek)
Mit Bekanntmachung vom 07.07.2020 erfolgte die Änderung der Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (IMBek). Sie ist am 23.07.2020 in Kraft getreten und gilt für alle Vergabeverfahren, die ab diesem Tag eingeleitet werden. In die geänderte IMBek übernommen wurden dabei die bereits mit Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom 26.03.2020 und 23.06.2020 im Vorgriff auf eine Änderung der Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (IMBek) dauerhaft und befristet erhöhten Wertgrenzen für Direktvergaben Verhandlungsvergaben und Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb (Nr. 1.2.8 – 1.2.11 IMBek). Weitere wesentliche Änderungen betreffen die:

Berücksichtigung von Existenzgründungen (Nr. 1.1.3 IMBek)
Die Regelungen in Nr. 2.2 und 2.3 der VVöA zur Berücksichtigung von Existenzgründungen im Vergabeverfahren finden Anwendung.

Ex-ante-Veröffentlichung (Nr. 1.3 IMBek)
Auch bei einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb muss ab einem Auftragswert von 50.000 € (netto) eine ex-ante-Veröffentlichung auf dem Bayerischen Vergabe- und Bekanntmachungsportal (BayVeBe) erfolgen. Diese steht im Zusammenhang mit der erhöhten Wertgrenze von 100.000 € (netto) für die Durchführung einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb. Bei Inanspruchnahme der befristet bis zum 31.12.2020 geltenden Wertgrenzen ist eine ex-ante-Veröffentlichung nicht erforderlich. Begründet wird dies damit, dass die vorübergehend erhöhten Wertgrenzen zügige Auftragsvergaben zur Stützung der Konjunktur vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ermöglichen sollen. Notwendig ist jedoch hier eine ex-post-Veröffentlichung (Nr. 1.4 IMBek).

Vereinfachte Vergabe von freiberuflichen Leistungen (Nr. 1.11.5 IMBek)
Neu ist die Durchführung einer vereinfachten Vergabe bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 € (netto) für alle freiberuflichen Leistungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Wie bei der VVöA erfolgt hier die Ermittlung des Auftragswertes grundsätzlich nach der ortsüblichen Vergütung. Überschreitet das eingeholte Angebot den Wert von 50.000 € netto oder liegt es um mehr als 20 % über dem geschätzten Auftragswert, sind mindestens zwei weitere geeignete Bewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern, wobei der Zuschlag dann auf das wirtschaftlichste Angebot erfolgt. Der voraussichtliche Auftragswert kann bezogen auf den einzelnen Auftragnehmer ermittelt werden. Eine Addition von Planungsleistungen verschiedener Auftragnehmer ist nicht erforderlich.

Mindestarbeitsbedingungen, Gebot gleichen Entgelts für Frauen und Männer (Nr. 4.3 IMBek)
Die Regelung in Nr. 1.7 VVöA zur Aufnahme einer klarstellenden Klausel in die Vergabeunterlagen zur Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen und zum Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer wird empfohlen.

Elektronische Kommunikation — Einreichung Teilnahmeanträge und Angebote (Nr. 6.1. IMBek)
Teilnahmeanträge und Angeboten können bis zu einem Auftragswert von 100 000 € (netto) mittels E-Mail abgegeben werden. Dies gilt unabhängig der Art des Vergabeverfahrens. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Integrität und Vertraulichkeit der Daten bei der gesamten Kommunikation, beim Austausch und der Speicherung gewährleitet wird (Nr. 1.5.5 IMBek) Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten sind insbesondere die Anforderungen in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe f und Art. 32 DSGVO zu beachten.

Die geänderte IMBek finden Sie hier. Eine Übersicht der Wertgrenzen nach der IMBek finden Sie hier.


Stand: Juli 2020

Ihr persönlicher Kontakt Steffen Müller
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