Gleiche Bezahlung von Frauen und Männern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge („Equal Pay")‎


19.12.2019: Im Vergaberecht besteht die Verpflichtung, dass Unternehmen bei der Durchführung öffentlicher Aufträge alle gesetzlichen Vorgaben einzuhalten haben (vgl. insbesondere § 128 Abs. 1 GWB). Von dieser Verpflichtung erfasst sind auch arbeitsrechtliche Vorschriften. Erhebliche Verstößen gegen diese Regelung können zur Kündigung des bestehenden Auftrag durch den öffentliche Auftraggeber und zu Ausschluss des Unternehmens von künftigen Vergaben führen (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GWB). In diesem Zusammenhang hat das Bayerische Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration (BayStMI) mit Rundschreiben vom 06.12.2019 die kommunalen Auftraggeber auf die Verpflichtung zur gleichen Bezahlung für Frauen und Männer nach dem Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz - EntgTranspG) und dem Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hingewiesen.

 

Um die Verpflichtung zur gleichen Bezahlung von Männern und Frauen auch im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausdrücklich zu verankern und auch auf die Verpflichtungen zur Gewährung der Mindestbedingungen einschließlich des Mindestentgelts aus dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmerentsendegesetz hinzuweisen, empfiehlt das BayStMI den kommunalen Auftraggebern, die Aufnahme einer klarstellenden Verpflichtungsklausel in die Vergabeunterlagen, analog der hierzu vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die staatlichen Auftraggeber empfohlenen Klausel. Davon nicht erfasst sind Bagatellaufträge (Aufträge bis zur Grenze des Direktauftrags). Den Wortlaut des Rundschreibens und der Klausel finden Sie unter folgenden Link: https://www.stmi.bayern.de/kub/kommunale_vergaben/index.php

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