Vergabe von Aufträgen – Änderung der ANBest-P, ANBest-I und ANBest-K


28.01.2020: Mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 29.11. 2019, Az. 11-H 1007-1/4 erfolgte die Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). Geändert wurden dabei auch die Regelungen zur Vergabe von Aufträgen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) – Anlage 1 zu Art. 44 BayHO, den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) – Anlage 2 zu Art. 44 BayHO und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) – Anlage 3a zu Art. 44 BayHO.

Nach den geänderten (ANBest-P) ist, wenn die Zuwendung – oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung – mehr als 100 000 € beträgt, vom Zuwendungsempfänger bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme folgender Regelungen zu beachten:
 

  • § 22 UVgO zur Aufteilung nach Losen,
  • § 28 Abs. 1 Satz 3 UVgO zur Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen,
  • § 30 UVgO zur Vergabebekanntmachung,
  • § 38 Abs. 2 bis 4 UVgO zu Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote,
  • § 44 UVgO zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten,
  • § 46 UVgO zur Unterrichtung der Bewerberinnen oder Bewerber und Bieterinnen oder Bieter.

 

Nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) ist, wenn die Zuwendung – oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung – mehr als 100 000 € beträgt, vom Zuwendungsempfänger bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium auf Grund des § 31 Abs. 2 KommHV-Kameralistik und § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik bekannt gegeben hat. Wobei weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. die §§ 97 ff. GWB in Verbindung mit der Vergabeverordnung oder der Sektorenverordnung oder der Konzessionsvergabeverordnung und Abschnitt 2 der VOB/A) zu beachten sind.

Die Bekanntmachung ist am 01.01.2019 in Kraft getreten. Zur Bekanntmachung gelangen Sie über den folgenden Link: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2019-536/.
 

Ihr persönlicher Kontakt Steffen Müller
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