BGH: Schadenersatz erhalten wegen unberechtigtem Ausschluss in Bezug auf die Eignung


Eignungskriterien müssen im Vorfeld bekannt gemacht und dürfen nicht nachträglich verschärft werden.

Sachverhalt:
Bieter B verlangt vom öffentlichen Auftraggeber (öAG) Schadensersatz wegen unbegründetem Ausschluss von einem Vergabeverfahren. Zweifel bestanden hinsichtlich des Vorliegens der geforderten Eignungskriterien. Erstmals in einem Bietergespräch teilte der öAG B mit, dass für einzelne Arbeitsabschnitte die parallele Tätigkeit von mindestens vier Gruppen mit je zwei Monteuren erforderlich sei. B wollte das Vorhaben dagegen mit zwei eigenen Monteuren ausführen und im Übrigen auf Leiharbeiter zurückgreifen. Der öAG schloss daraufhin B wegen fehlender Eignung von der weiteren Wertung aus. Er begründete den Ausschluss damit, dass der Betrieb B, wie angeboten, wegen unzureichender Personalausstattung ungeeignet sei. B macht daraufhin Schadensersatz geltend.

Beschluss:
Mit Erfolg. Aus den Vergabeunterlagen muss eindeutig und unmissverständlich hervorgehen, welche Voraussetzungen (Erklärungen und gegebenenfalls Nachweise) die Bieter erfüllen müssen, um die Eignungsprüfung positiv zu durchlaufen. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind in der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu bezeichnen und bekanntzumachen. Vorliegend enthielt die Bekanntmachung keine bestimmten Anforderungen an die Personalausstattung. Der öAG durfte nicht nachträglich die Anforderungen an die personelle Ausstattung modifizieren und als Eignungskriterium anwenden. Die Leistungsfähigkeit des B ist deshalb nur dann zu verneinen, wenn objektiv ernsthafte Zweifel bestünden, ob B den Auftrag mit dem ihm zur Verfügung stehenden Personal ordnungsgemäß und fristgerecht hätte ausführen können, wofür der öAG die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Praxistipp:
Präqualifikationssysteme bieten beiden Seiten Sicherheit: Auftraggeber müssen genau abwägen, welche Eignungskriterien sinnvoll, zulässig, auftragsbezogen und nicht diskriminierend sind. Ein präqualifiziertes Unternehmen hat die Sicherheit, dass es die durch die gesetzlichen Grundlagen geforderten Eignungskriterien abdeckt. Für den Auftraggeber entsteht grundsätzlich eine Eignungsvermutung, welche die Prüfung der Eignung erleichtert.

BGH, Urteil vom 06.10.2020 (Az.: XIII ZR 21/19)

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