OLG Dresden: Formblatt VHB 124 – Allgemeine Umsatzabfrage kein Ausschlussgrund


Die bloße Abfrage des Umsatzes der letzten drei Geschäftsjahre im Formblatt VHB 124 kann seitens der Bieter auch mit einer Eintragung von 0,00 EUR ausgefüllt werden, ohne das mit ihr eine Festlegung einer Mindestanforderung für die Geschäftstätigkeit verbunden ist.

Sachverhalt:
Zu klären war die Frage, ob die im Formblatt VHB 124 (Eigenerklärung zur Eignung) von nicht präqualifizierten Bietern verlangte Abfrage des Umsatzes der letzten drei Geschäftsjahre das Vorliegens eines Geschäftsbetriebs in diesen Jahren impliziert und damit den Ausschluss von Newcomern rechtfertigt.

Beschluss:
Das OLG Dresden verneint dies. Neben den bereits von der VK Sachsen (Vorinstanz) gebrachten Argumenten geht das OLG dabei noch auf folgenden Aspekt ein: Es sei zwar richtig, dass der antragstellende Bieter mit seiner Unterschrift (= „Papierverfahren“) unter das Formblatt VHB 124 auch die Erklärung abgegeben hat, dass er in den letzten fünf Kalenderjahren vergleichbare Leistungen ausgeführt hat und sich verpflichtet, für den Fall, dass sein Angebot in die engere Wahl kommt, drei Referenznachweise vorzulegen. Aus diesen Erklärungen folge aber gerade nicht, dass der Bieter eine mindestens dreijährige einschlägige Geschäftstätigkeit vorzuweisen hat, weil er mit den zusätzlichen Erklärungen nur bekundet, dass er überhaupt Leistungen ausgeführt hat, welche mit denen in der Auftragsbekanntmachung definierten vergleichbar sind. Dagegen erkläre der Bieter nicht, in jedem der letzten fünf Kalenderjahre solche Leistungen ausgeführt zu haben. Aus der Verpflichtung zur Vorlage von mindestens drei Referenznachweisen würde man zwar entnehmen können, dass eine Befassung des Bieters mit einer solchen Anzahl von Arbeiten erfolgt sein muss, was aber wiederum nicht bedeute, dass die betreffenden Tätigkeiten in allen der letzten drei (oder fünf) abgeschlossenen Geschäftsjahre entfaltet worden sind. Vielmehr sollen lediglich Referenzen aus noch weiter zurückliegenden Jahren nicht vorgelegt werden können.

Praxistipp:
Wichtig für Newcomer in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich: Die allgemeine Abfrage hat keinen eigenen Erklärungswert bzgl. der Dauer der einschlägigen Geschäftstätigkeit. Die Angabe von „0,00 Euro“ im Formblatt VHB 124 rechtfertigt keinen Ausschluss eines Bieters (Newcomers), wenn die Dauer der einschlägigen Geschäftstätigkeit nicht explizit in der Auftragsbekanntmachung als Eignungskriterium festgelegt worden ist. Das Formblatt VHB 124 enthält nicht von sich aus, aufgrund der Tatsache, dass es eine bestimmte Anzahl an Feldern enthält, bereits die Forderung nach dem Eignungskriterium einer Geschäftstätigkeit für eine bestimmte Dauer auf dem einschlägigen Gebiet.

OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2021 (Az.: Verg 4/20)
 

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