BMWK: Auslegungshinweise zu § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB

 
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat ein Rundschreiben zur Auslegung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB veröffentlicht. Die Vorschrift sieht eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des Vergaberechts bei Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr vor, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. In dem „Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts bei Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr“ gibt das BMKW Hinweise zur Auslegung und Anwendung der Vorschrift.
 
Soweit § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB über den Wortlaut des ihm zugrunde liegenden Art. 10 h) Richtlinie 2014/24/EU hinaus im letzten Halbsatz darauf verweist, dass gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer insbesondere die Hilfsorganisationen sind, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind, macht das BMWK darauf aufmerksam, dass dies lediglich beispielhaft zu verstehen ist und der Anwendungsbereich nicht auf die bundes- bzw. landesrechtlich anerkannten Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen beschränkt ist. Die Ausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB gilt nach Ansicht des BMWK vielmehr für alle inländischen gemeinnützigen Leistungserbringer, unabhängig davon, ob sie nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind, sowie für gemeinnützige Leistungserbringer aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Das Rundschreiben finden Sie hier.
 
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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