Neues Vergabegesetz beschlossen ‎


22.08.2019: Der Thüringer Landtag hat am 5. Juli 2019 ein neues Vergabegesetz beschlossen. Im Gesetz wird neben repräsentativen Tarifverträgen auch ein vergabespezifischer Mindestlohn von 11,42 Euro festgelegt. Für das Gesetz stimmten die Fraktionen von Linken, SPD und Grünen sowie die AfD-Fraktion. Die CDU sprach sich dagegen aus.

Mit dem Gesetz wird die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vollumfänglich in Landesrecht überführt und für anwendbar erklärt. Durch die Übernahme der UVgO wird auch die umfassende Digitalisierung der Vergaben unterhalb der Schwellenwerte (E-Vergabe) stufenweise eingeführt. Für staatliche Auftraggeber besteht künftig nur noch die Verpflichtung, die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge in elektronischer Form auf der zentralen Landesvergabeplattform zu veröffentlichen. Gleichzeitig wird die Veröffentlichung von öffentlichen Aufträgen auf der zentralen Landesvergabeplattform für alle Auftraggeber im Sinne des § 2 ThürVgG verpflichtend. Durch die Einführung des Bestbieterprinzips soll der bürokratische Aufwand verringert werden. Zukünftig sind die nach dem Thüringer Vergabegesetz vorzulegenden Erklärungen und Nachweise nur noch von demjenigen Bieter vorzulegen, dem nach Durchführung der Angebotswertung der Zuschlag erteilt werden soll.

Mit dem Änderungsgesetz wird der Rechtsschutz nichtberücksichtigter Bieter gestärkt: Verstößt ein öffentlicher Auftraggeber gegen die Pflicht zur Information der Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, wird dies zukünftig mit der Unwirksamkeit des Vertrages sanktioniert (§19 Abs.2 a ThürVgG). Ebenso wird sanktioniert, wenn der öffentliche Auftraggeber während eines laufenden Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag unter Verstoß gegen das Verbot der Zuschlagserteilung innerhalb der Nachprüfungsfrist der Vergabekammer erteilt.

 

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