GWB und VgV zum 18. April 2016 in Kraft getreten


20.05.2016: Seit 2014 bestand für die EU-Mitgliedsstatten die Pflicht, drei neue Richtlinien bis zum 18.04.2016 umzusetzen. Zwei ersetzen die bisherigen EU-Vergaberichtlinien: die “klassische” Vergaberichtlinie (bisher RL 2004/18/EG; aktuell RL 2014/24/EG) und die Richtlinie für Sektorenvergaben (bisher RL 2004/17/EG; aktuell RL 2014/25/EG). Eine dritte, die Konzessionsrichtlinie (RL 2014/23/EG), ist neu hinzugekommen. Im Rahmen der Umsetzung wurden der 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die Vergabeverordnung (VgV) neu gefasst. Gleichzeitig wurde die VOB/A im ersten und zweiten Abschnitt an die Änderungen angepasst.

Der Referentenentwurf zum GWB wurde im Frühjahr 2015 vorgelegt - die Beschlussfassung fand im Dezember des gleichen Jahres im Bundestag als auch im Bundesrat statt. Der Referententwurf zur VgV in Form einer Mantelverordnung erfolgte im Herbst 2015, die abschließende Beschlussfassung im Bundesrat erfolgte am 18.03.2016. Die VgV wird nun zu einer zentralen Rechtsverordnung des EU-Vergaberechts in Deutschland – so sind alle Detailregelungen zu den im GWB getroffenen grundsätzlichen Regelungen in ihr enthalten. Im Wesentlichen sind die EU-Richtlinien eins zu eins in Deutschland umgesetzt worden. Dadurch hat das Vergaberecht erhebliche Änderungen erfahren:

Sowohl GWB und VgV gelten im EU Verfahren für den Dienst- und Lieferleistungsbereich einschließlich der geistig-schöpferischen Dienstleistungen wie bspw. Planungsleistungen. Sie hat die bisherige VOL/A 2. Abschnitt und die VOF ersetzt. Zwei Abschnitte der VgV gelten auch für Bauleistungen. Für den Baubereich gilt weiterhin eine an GWB/VgV angepasste VOB/A, für den Ober- und Unterschwellenbereich jeweils in neuer Fassung. Mit der Gleichstellung von Nichtoffenem Verfahren und Offenem Verfahren findet zugleich ein Paradigmenwechsel in Deutschland statt. Dem Nichtoffenen Verfahren muss allerdings grundsätzlich ein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet werden. Verschärft werden soziale, ökologische und ökonomische Kriterien ins Vergaberecht eingeführt. Zu beachten ist, dass dies allerdings nur unter dem Vorbehalt möglich ist, dass die Kriterien nicht Ausdruck allgemeiner Geschäftspolitik sind. So hat z. B. das Kriterium "Beschäftigung einer Frauenbeauftragten" keinen direkten Bezug zum konkreten Vergabeverfahren. Die Formulierung "es sollen in gleichem Maße Männer und Frauen für die Auftragsdurchführung eingesetzt werden" wäre dagegen zulässig. Eine weitere Änderung ist, dass Zuverlässigkeit und Gesetzestreue künftig systematisch nicht mehr Eignungskriterien sind, sondern als zwingende Ausschlussgründe gelten. Neu ist, dass Zahlungsrückstände bei Steuern und Abgaben einen zwingenden Ausschlussgrund darstellen bzw. auch einen Kündigungsgrund bei Auftragsausführung, wenn die Zahlungsrückstände erst im Nachhinein bekannt werden. Neu ist gleichfalls, dass z. B. eine erhebliche Schlechtleistung ein fakultativer Ausschlussgrund ist. In der Praxis werden die Verhältnismäßigkeit und die Schwere des Versäumnisses hier eine Rolle spielen. Eine entsprechende Auslegung wird letztlich Aufgabe der Vergabekammern sein.

Die eVergabe muss bis spätestens 18.09.2018 bei allen EU-Verfahren von allen Vergabestellen von der Bekanntmachung bis zur Zuschlagsentscheidung angewandt werden. Die Umsetzungsfristen sind für bestimmte Verfahrensabschnitte gestaffelt und für verschiedenen Auftraggeber unterschiedlich lang festgelegt worden. In der ersten Phase ab 18.04.2016 müssen alle Vergabestellen die Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen digital zur Verfügung stellen. "Zentrale Vergabestellen" sind in der Pflicht, bis 18.04.2017 die eVergabe vollständig umzusetzen. Die Registrierungspflicht auf der Bekanntmachungsdatenbank/eVergabeplattform ist für das Stadium der Einsichtnahme in die Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen abgeschafft worden. Das stellt Vergabestellen vor erhebliche Probleme. Eine Kommunikation mit den Bewerbern und Bietern ist ihnen erst möglich, wenn diese sich entweder freiwillig registrieren lassen oder die erste Bieterfrage im Vergabeverfahren stellen. In Zukunft ist streng darauf zu achten, dass Bekanntmachung und Vergabeunterlagen unentgeltlich, direkt und uneingeschränkt zugänglich sein müssen. Die Signaturpflicht für elektronische Angebote entfällt grundsätzlich, es sei denn, sie wird von der Vergabestelle explizit gefordert. Der EU-Gesetzgeber hat die „Einheitliche Europäischen Eigenerklärung“ (EEE - Art. 59 der Vergabekoordinierungsrichtlinie) entgegen der Haltung der EU-KOM als freiwilliges Dokument im Vergabeprozess eingeführt. Der Auftraggeber kann das Formular zwar verwenden, muss dies aber nicht tun. Umgekehrt muss der Auftraggeber es allerdings anerkennen, wenn der Bieter es freiwillig aus eigenem Antrieb als vorläufigen Nachweis seiner Eignung verwendet. Die beschlossene Fassung der EEE ist mit der Präqualifizierung kompatibel. Die Bedeutung der PQ-Systeme wird zunehmen, weil sie ergänzend die Nachweise und Dokumente Dritter zur Einsicht für Auftraggeber bereithält. Durch PQ lässt sich der Ausfüllaufwand bei der EEE auf ein Viertel begrenzen. Das Präqualifzierungssystem der IHKs als amtliches Verzeichnis wurde in § 48 Abs. 8 VgV aufgenommen. Die neue VgV kodifiziert Rechtsprechung der Vergabekammern, OLGs und des EuGH. Das betrifft das Thema Selbstreinigungsmaßnahmen, um Ausschlussgründe obsolet zu machen, aber auch die Themen Auftragsänderungen, Kündigungsgründe sowie Inhousevergaben und öff.-öff. Zusammenarbeit. Bei Vertragsänderungen greift die de-minimis-Regelung: Bei einer kleinen Erweiterung des Auftrags (bei Dienstleistungen 10 %, bei Bauleistungen 15 %) entsteht ein vergaberechtsfreier Raum, der keine neue Ausschreibung erforderlich macht. Die EU fordert zudem verschärft die Führung von Statistiken über das Vergabeverhalten im Ober- und Unterschwellenbereich. Denn ohne ausreichende Erkenntnisse sind Instrumente der Entbürokratisierung und Optimierung der Vergaberegelungen nur ungenau zu identifizieren.
 

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