Bundesrat billigt Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)‎

 

22.10.2020: Der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU- Abfallrahmenrichtlinie wurde im Bundesrat angenommen. Das novellierte Gesetz soll noch im Oktober 2020 in Kraft treten. Anschließend wird die Bundesregierung entsprechende Verordnungen zur Produktverantwortung auf den Weg bringen. Mit den neuen Regelungen soll das Kreislaufwirtschaftsrecht ökologisch fortentwickelt werden. Dies betrifft auch die Regelungen zur Beschaffung der öffentlichen Hand. Nach § 45 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind die Behörden des Bundes, die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstige Stellen verpflichtet, bei der Beschaffung solche Erzeugnisse zu bevorzugen, die ökologisch vorteilhaft hergestellt wurden oder entsprechende Eigenschaften aufweisen.

 

Danach ist solchen Erzeugnissen der Vorzug zu geben, die
 

  1. in rohstoffschonenden, energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind,
  2. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten, oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind,
  3. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit auszeichnen oder
  4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder sich besser zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung eignen.

 

Den Gesetzesentwurf finden Sie hier.

 

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