Es bleibt dabei: GZR-Auszug als Nachweis der Zuverlässigkeit darf nicht vom Bieter verlangt werden


Immer wieder werden Bieter und Bewerber aufgefordert, zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) vorzulegen. Im Rahmen von Vergabeverfahren hat der Gesetzgeber die Pflicht zur Beschaffung des Nachweises allerdings ausschließlich dem Auftraggeber übertragen. Geregelt ist dies einerseits im Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11. August 2014 und gleichlautend im Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20. April 2009 für die Prüfung der Einhaltung bestimmter, in Deutschland geltender arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Mindeststandards sowie des Mindestlohns.

Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 € trifft den öffentlichen Auftraggeber die Pflicht, eine Auskunft aus dem die GZR nach § 150 a Gewerbeordnung für den Bieter einzuholen, welcher den Zuschlag erhalten soll. Diese Auskunft umfasst rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem MiLoG oder AEntG. Alternativ verlangen Auftraggeber unterhalb des o. g. Auftragswertes eine Eigenerklärung vom Bieter oder Bewerber, dass Voraussetzungen für einen Ausschluss eines Vergabeverfahrens, nicht vorliegen.

Da bei Aufträgen oberhalb des Schwellenwertes angeordnet ist, dass die Vergabestelle hinsichtlich des aussichtsreichsten Bewerbers nach § 150 a Gewerbeordnung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zwingend einzuholen hat, sind für das Vergabeverfahren und seinen Ablauf insoweit keine gesonderten Erklärungen oder Verpflichtungserklärungen oder Überprüfungen jedes Bieters auf der Eignungsstufe vorzusehen. Denn nach den gesetzlichen Vorgaben wird erst beim Ausgang der Wertungsstufe der als aussichtsreichster Bieter identifizierte Wirtschaftsteilnehmer auf seine Zuverlässigkeit, also seine Eignung unter diesen speziellen Gesichtspunkten, überprüft. Auch die Verletzung von Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben stellt insoweit keinen Ausschlussgrund dar, wenn die insoweit entstandenen Verbindlichkeiten durch den Wirtschaftsteilnehmer ausgeglichen wurden und folglich damit die Zuverlässigkeit als wiederhergestellt angesehen wird.

In Fällen der fahrlässigen Beauftragung von Unterauftragnehmern, die ihrerseits die Vorschrift zur Mindestlohnzahlung verletzen, wird auch der Hauptauftragnehmer in die Verantwortung gezogen, was seinen Ausschluss vom Verfahren bewirken kann. Die Anforderung eines GZR-Auszugs erstreckt sich dann nicht nur auf den aussichtsreichsten Bieter, sondern auch auf die im Angebot angegebenen Nachunternehmer. Stellt sich heraus, dass bei einem Nachunternehmer Ausschlussgründe vorliegen, der Bieter als künftiger Hauptauftragnehmer aber nicht zur Verantwortung zu ziehen ist und er nicht selbst einen Ausschlussgrund verwirklicht, muss der Hauptauftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers den Unterauftragnehmer, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, ersetzen.
 

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