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Präqualifizierung von Kurier-, Express- und Paketdienstleistern im Amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ)
22.10.2020: Wie uns der DIHK als Dachverband der Industrie- und Handelskammern in Bezug auf die Präqualifizierung von Kurier-, Express- und Paketdienstleistern (KEP) i. S. d. § 28e SBG IV informiert hat, wird durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkks) die Aussage getroffen, dass eine wirksame Präqualifizierung gemäß § 28e Abs. 3g SGB IV nur durch akkreditierte Präqualifizierungsstellen möglich sei und nicht durch andere Stellen. (u.a. https://www.dakks.de/content/akkreditierte-pr%C3%A4qualifizierung-von-kurier-express-und-paketdiensten).
Im Gegensatz dazu ist in der EU-Richtlinie 2014/24/EU die Anerkennung der Präqualifizierung entweder durch die Einrichtung eines amtlichen (öffentlich-rechtlichen) Verzeichnisses oder über die Akkreditierung der Zertifizierer festgeschrieben.
In Deutschland hat man sich daher hinsichtlich der Präqualifizierung von Bauunternehmen für die Akkreditierung der Zertifizierer sowie für die Präqualifizierung von Lieferungen und Dienstleistungen für das öffentlich-rechtliche Verzeichnis entschieden. Als amtliches Verzeichnis wurde damit das AVPQ durch die Industrie- und Handelskammern eingerichtet und durch diese geführt, wie auch im § 48 Abs. 8 der Vergabeverordnung (VgV) und im § 28e Abs. 3g SGB IV verankert. Somit bestehen zum AVPQ – einschließlich der Präqualifizierung von Kurier-, Express- und Paketdienstleistern (KEP) i. S. d. § 28e SBG IV - keine Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit. Zurzeit finden verschiedene Gespräche statt, um diese unbefriedigende Situation zu lösen.