Juni 2018: Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern und für Integration (StMi) zur Vergabe von ‎Aufträgen im kommunalen Bereich


18.06.2018: Mit Vorgriffschreiben von 18. Mai 2018 hat das Staatsministeriums des Innern und für Integration (StMi) auf die Neufassung seiner Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich hingewiesen, mit der die Vergabegrundsätze neu gestaltet werden, die nach § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik und § 31 Abs. 2 KommHV-Kameralistik für kommunale Auftragsvergaben unterhalb EU-Schwellenwerte anzuwenden sind.

Wegen der notwendigen, jedoch noch nicht erfolgten Änderung der kommunalen Haushaltsverordnungen kann die neue Bekanntmachung zurzeit noch nicht im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht werden und damit förmlich in Kraft treten.

Da die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für die staatlichen Auftraggeber bereits seit 01. Januar 2018 bei der Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen eingeführt wurde, möchte das StMi aus Gründen der Rechtsklarheit und den mit der neuen Bekanntmachung verbundenen Erleichterungen und erweiterten Handlungsspielräume diese den kommunalen Auftraggebern zeitnah zur Verfügung stellen.

Deshalb können kommunale Auftraggeber ab sofort die neuen Vergabegrundsätze im Vorgriff auf die Neufassung der Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich für Vergabeverfahren anwenden, die noch nicht begonnen wurden.


Im Vorgriffschreiben werden die wesentlichen Punkte der neuen Bekanntmachung kurz ausgeführt. Der Inhalt im Einzelnen ergibt sich aus der Anlage 1 zum Vorgriffschreiben.

 

Die neue Struktur der Bekanntmachung
Den kommunalen Auftraggebern soll mit der Neustrukturierung eine kompakte Gesamtübersicht wichtiger Regelungen, Empfehlungen und Hinweise zu kommunalen Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte ermöglicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen auch für die Vergabe von Bauleistungen gelten, soweit sich aus dem Wortlaut der Bekanntmachung nichts anderes ergibt. Die Ausführungen ergänzen die verbindlich anzuwendenden Bestimmungen des ersten Abschnitts der VOB/A. Bei Abweichungen in einzelnen Punkten gehen sie dem ersten Abschnitt der VOB/A vor.

 

In der Bekanntmachung wurde der Begriff der „Freihändigen Vergabe“ durch den Begriff der „Verhandlungsvergabe“ ersetzt. Damit folgt die Bekanntmachung der Terminologie des Oberschwellenbereichs und der UVgO, auch wenn die VOB/A den Begriff der „Freihändigen Vergabe“ beibehält.


Neue Wertgrenzen für Direktvergaben
Unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind Direktvergaben ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens bei Liefer- und Dienstleistungen bis zu 1.000 € netto, bei Bauleistungen bis zu 5.000 € netto und bei freiberufliche Dienstleistungen bis zu 10.000 € netto geschätzten Auftragswert zulässig. Wobei hier zwischen den beauftragten Unternehmen zu wechseln ist.
 

Awendung der UVgO durch kommunale Auftraggeber
Den kommunalen Auftragebern wird die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zur Anwendung empfohlen, dabei ist ihre Anwendung keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben.


Die kommunalen Auftraggeber können auch nach Inkrafttreten der Bekanntmachung bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen weiter die Bestimmungen der VOL/A anwenden. Auch mit der VOL/A wird ein wettbewerbliches, transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren im Rahmen des Art. 30 Abs. 1 KommHV-Doppik, Art. 31 Abs. 1 KommHV-Kameralistik gewährleistet. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass dies weder ein Anlass für eine rechtsaufsichtliche Beanstandung ist, noch einen schweren Vergabeverstoß darstellt.
 

Elektronische Kommunikation
Die elektronische Kommunikation wird den kommunalen Auftraggebern ebenfalls empfohlen. Sollte sich der kommunale Auftraggeber zur Anwendung der UVgO entscheiden, kann er die elektronische Kommunikation davon ausnehmen. Diese bleibt freiwillig.

 

Ex-ante- und ex-post-Veröffentlichungen
Eine ex-ante-Veröffentlichung bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ist erst ab einem Auftragswert von 50.000 € netto erforderlich. Zwischen der ex-ante-Veröffentlichung und der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ist künftig eine Wartefrist von sieben Kalendertagen bei allen ex-ante-Veröffentlichungen einzuhalten.

 

Die ex-post-Veröffentlichung wurden um die Angabe des Auftragswertes ergänzt, was ausschließlich für statistische Zwecke erfolgte und nicht auftragsbezogen verwendet wird. Aus diesem Grund wird die Information auf der zentralen Bekanntmachungsplattform verschlüsselt und nicht öffentlich abrufbar sein. Bis auf Weiters erfolgt die Veröffentlichung weiterhin auf www.auftraege.bayern.de. Die zentrale Bayerische Vergabebekanntmachungsplattform (BayVeBe), auf der in Zukunft zu veröffentlichen ist, steht noch nicht zur Verfügung.


Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen
Freiberufliche Dienstleistungen sind grundsätzlich im Wettbewerb und unter Beachtung des Haushaltsgrundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu vergeben. Dazu sind mindestens drei Bewerber aufzufordern, ein Angebot in Textform abzugeben. Unter bestimmten Voraussetzungen (Auftragswert, verbindliche in Honorarordnung geregelte Honorare) kann eine vereinfachte Vergabe durchgeführt wird. Die neuen Grundsätze aktualisieren für kommunale Auftraggeber die Ausführungen im Abschnitt II des Vergabehandbuchs für freiberufliche Leistungen (VHF Bayern). Auf die Möglichkeit, dass auch freiberufliche Leistungen binnenmarktrelevant sein können, wird ausdrücklich hingewiesen.


Berücksichtigung von sozialen und umweltbezogenen Kriterien
Die Berücksichtigung von soziale und umweltbezogene Kriterien in den verschiedenen Stadien des Vergabeverfahrens ist möglich. Das StMi verweist hier auf sein Schreiben vom 25.08.2016, IB3-1512-30-13, mit Informationen zu diesem Thema. Hinsichtlich des Austausches von Praxisbeispielen bittet das StMi die Kommunen, die bereits Erfahrungen mit nachhaltiger Beschaffung gemacht haben, um die Übersendung geeigneten Materials.

 

Schlussbemerkungen
Hier wird noch einmal auf die mit der neuen Bekanntmachung verbundenen weitgehenden Verfahrenserleichterungen hingweisen und ausgeführt, dass damit keine zusätzlichen Vergabeverfahren oder bürokratischen Anforderungen eingeführt werden. Ziel der neuen ausführlicheren Bekanntmachung soll vielmehr die Erleichterung von Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte sein, die den unabdingbaren Mindestanforderungen an Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Nichtdiskriminierung entsprechen und Manipulationsgefahren verringern.

 

Wichtig ist dem StMi in diesem Zusammenhang auch die Anmerkung, dass sich der Bayerische Oberste Rechnungshof in seiner Stellungnahme zur neuen Bekanntmachung vorbehalten hat, die Umsetzung in der Praxis zu gegebener Zeit zu untersuchen, was insbesondere für den Vollzug der neuen Möglichkeiten zur vereinfachten Vergabe von HOAI-gebundenen Architekten- und Ingenieurleistungen erwartet wird. Die kommunalen Auftraggeber werden deshalb um strikte Beachtung der in der Bekanntmachung verbindlich festgelegten Vergabegrundsätze und Voraussetzungen für die erleichterte Vergabe von freiberuflichen Leistungen gebeten. Dies gelte auch bei binnenmarkrelevanten Aufträgen auch für die Geltung des europäischen Primärrechts. Dabei komme der Dokumentation wesentlicher Maßnahmen und Entscheidungen in einem Vergabeverfahren erhebliches Gewicht zu. Hierbei wird auf das Schreiben des StMi vom 29.09.2017, IB3-1512-31-22, zur Rechnungsprüfung 2016 Bezug genommen.

 

Das Vorgriffschreiben mit den Anlagen sowie eine Vielzahl von weiteren hilfreichen Informationen zu kommunalen Auftragsvergaben kann auf der Internetseite www.vergabeinfo.bayern.de unter „Vergaben im kommunalen Bereich“ abgerufen werden.

 

Stand: Juni 2018

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