Verpflichtende Abfrage des Wettbewerbsregisters seit dem 01.06.2022

20.06.2022: Über die Einführung des Wettbewerbsregisters hatten wir in der Vergangenheit bereits mehrfach berichtet. Seit dem 01.06.2022 sind Öffentliche Auftraggeber ab einem Auftragswert von 30.000 Euro nunmehr verpflichtet, vor Zuschlagserteilung abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. Für Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber gilt die Abfragepflicht ab dem Erreichen der jeweiligen EU-Schwellenwerte. Unterhalb der Auftragswertgrenze können Auftraggeber Eintragungen abrufen. Die Abfragepflicht bei den Korruptionsregistern der Länder und bei dem Gewerbezentralregister entfällt. Das Gewerbezentralregister kann jedoch freiwillig für weitere drei Jahre abgefragt werden.

 

Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt geführt und stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren bzw. der Vergabe von Konzessionen Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen einschlägiger Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Die Nutzung des Wettbewerbsregisters setzt eine Registrierung der öffentlichen Auftraggeber voraus. Zwischenzeitlich hat das Bundeskartellamt darüber informiert, dass jetzt auch die Registrierung projektbezogener Auftraggeber gem. § 99 Nr. 4 GWB möglich ist. Entsprechende Informationen und Unterlagen zur Registrierung als Voraussetzung für die Abfrage des Wettbewerbsregisters stehen online bereit.

 

Zum Wettbewerbsregister gelangen Sie hier.

Ihr persönlicher Kontakt Steffen Müller
Telefon: 0895116-3172
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