Auftragswerteverordnung vom 14.12.2023 – Verlängerung der befristet erhöhten Wertgrenzen

 

Die bis zum 31.12.2023 befristete Anhebung der Wertgrenzen, bis zu denen vereinfachte Vergabeverfahren möglich sind, wurde um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2024 verlängert worden. Die Verordnung über die Auftragswerte nach der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Ausgabe 2019 – (Auftragswerteverordnung – AwVO) vom 14.12.2023 wurde an die seit 01.01.2024 geltenden EU-Schwellenwerte angepasst. Erhöht haben sich ferner die Auftragswerte für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, die als Direktkauf beschafft werden können. Bauleistungen dürfen nunmehr bis zu einem Auftragswert von 20.000 Euro netto und Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 10.000 Euro netto unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze ohne Vergabeverfahren beschafft werden. Die Verordnung können Sie hier abrufen. 

 

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