VK Bund: Aktualität der Vergabeunterlagen beachten!‎


Verwendet der Bieter „veraltete“ Vergabeunterlagen, führt dies zum Ausschluss.

 

Sachverhalt:

Im Laufe des Vergabeverfahrens teilte der öffentliche Auftraggeber den Bietern mit, das in den Vergabeunterlagen enthaltene Leistungsverzeichnis sei aufgrund eines technischen Defektes verändert worden. Er wies die Bieter ausdrücklich darauf hin, dass zur Abgabe der Angebote die aktuellste Version der Vergabeunterlagen zu verwenden sei, die nebst der überholten Version zum Download auf der E-Vergabe-Plattform bereitstand. Bieter A reichte ein Angebot auf Grundlage der alten Vergabeunterlagen ein. Er wurde daraufhin wegen „unzulässiger Änderung oder Ergänzung der Vergabeunterlagen“ ausgeschlossen.
A wandte ein, er habe nach der Veröffentlichung des Verfahrens die ursprünglichen Vergabeunterlagen heruntergeladen und keinen Anlass gehabt, die neuen umgehend in Augenschein zu nehmen. Die Verwendung der alten Version sei nicht mit Absicht geschehen und beruhe auf der am Tag der Angebotsabgabe erkannten Veränderung und der daraus entstandenen Verwirrung.

 

Beschluss:

Ohne Erfolg. Durch das Hochladen der neuen Version und den Hinweis, ausschließlich die neue Fassung der Vergabeunterlagen zu verwenden, wurden diese zu den aktuell gültigen Vergabeunterlagen. Indem A das inhaltlich abweichende alte Leistungsverzeichnis und nicht das aktuelle verwendete, änderte er die Vergabeunterlagen. Dass er das Formular dabei nicht selbst änderte, ist unerheblich. Das Angebot war nicht mit den übrigen vergleichbar und somit auszuschließen.

 

Praxistipp:

 

Bieter sollten sich frühzeitig registrieren, um über Änderungen die Vergabeunterlagen betreffend informiert zu werden. Bei Unklarheiten darüber, ob eine Aktualisierung der Vergabeunterlagen vorliegt oder nicht, ist lieber einmal zu viel beim öffentlichen Auftraggeber nachzufragen.

 

VK Bund, Beschluss vom 18.01.2019 (Az.: VK 1- 113/18)


Stand: August 2019

 

 

 

 

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