VK Bund: Angemessenheit der Angebotsfrist


Bei der Bemessung der Angebotsfrist ist auf durchschnittliche Unternehmen, an die sich die Ausschreibung richtet, abzustellen.

 

Sachverhalt:

Ausgeschrieben waren in einem EU-weiten Verfahren die Beschaffung von Schuhen für Frauen und Männer jeweils in den Versionen „leicht“ und „schwer“. Frist für die Abgabe der Angebote war ursprünglich der 2. April 2019. Mit Schreiben vom 13. März 2019 rügte die Antragstellerin (ASt) durch ihren Verfahrensbevollmächtigten das Vergabeverfahren. U. a. sei die Frist zur Abgabe der Angebote und ersten Muster mit 45 Tagen zwischen Absenden der Bekanntmachung am 15. Februar 2019 und Angebotsabgabefrist am 2. April 2019 entgegen  § 20 Abs. 1 VgV unangemessen kurz.

 

Beschluss:

Gem. § 20 Abs. 1 VgV sind bei der Festlegung der Fristen zur Angebotsabgabe die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist zur Einreichung von Angeboten, ist auf das durchschnittliche Unternehmen, an das sich die Ausschreibung richtet, abzustellen. Nicht alle, aber möglichst viele interessierte Unternehmen sollen in der Lage sein, ein Angebot abzugeben. Gelingt es mehreren Bietern, rechtzeitig Angebote einzureichen, liegt zumindest ein Indiz für die Angemessenheit der Frist vor.

 

Praxistipp:

Vergabestellen haben häufig Schwierigkeiten mit der Berechnung von Fristen. Dies insbesondere auch bei Vergaben im Unterschwellenbereich. Die dort herrschenden unbestimmten Rechtsbegriffe wie „ausreichend, angemessen, verhältnismäßig“ sind in der Praxis schwer einzuordnen. Um dies richtig zu bemessen, könnte eine Abfrage vor Verfahrensbeginn im Rahmen einer Markterkundung helfen.

 

VK Bund, Beschluss vom 07.05.2019 (Az.: VK 1-17/19)

 

Stand: August 2019

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