VK Bund: Digitale Angebote „rechtzeitig“ hochladen

 

19.08.2020: Funktioniert in einem elektronischen Vergabeverfahren das Hochladen nicht auf Anhieb und führt dies zu einer zeitlichen Verzögerung mit der Folge des Versäumnisses der Angebotsfrist, fällt dies in den Verantwortungsbereich des Bieters.

 

Sachverhalt:

Ausgeschrieben war ein elektronisches Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Der Bedarf ist in zwei Lose aufgeteilt. Fristablauf für den Eingang der Erstangebote ist der 13.02.2020, 11.30 Uhr. Die Angebote des Bieters A gehen am 13.02.2020 um 11.37 Uhr auf der E-Vergabe-Plattform ein. Der öAG schließt die Angebote nach § 31 Abs. 2 Nr. 5 VSVgV wegen nicht fristgerechten Eingangs aus. Eine Nachschau der beiden Angebotsvordrucke des A ergibt, dass ein Angebot um 11.08 Uhr, das andere um 11.30 Uhr signiert worden ist, also kurz vor bzw. zum Zeitpunkt des Angebotsfristablaufs. A rügt seinen Ausschluss und macht geltend, er habe die Verspätung nicht zu vertreten. Die verspätete Angebotsabgabe habe hier darauf beruht, dass zunächst ein Update der vom öAG vorgegebenen E-Vergabe-App habe installiert werden müssen. Die Gründe für die Verspätung beruhten damit auf Umständen, die in der Risikosphäre des öAG lägen und wendet sich an die zuständige Vergabekammer.

 

Beschluss:

Ohne Erfolg. A hat den verspäteten Eingang zu vertreten. Dies ergibt sich nach Ansicht der Vergabekammer einmal bereits daraus, dass der Bieter nach seinen eigenen Angaben zweiundzwanzig Minuten vor Ablauf der Angebotsfrist mit dem gesamten Hochladevorgang begonnen hat. Zwar steht es einem Bieter zu, die Angebotsfrist auszuschöpfen. Vorliegend ist jedoch weder durch A geltend gemacht noch sonst erkennbar, dass es einen auf das Fristenregime des öAG zurückgehenden sachlichen Grund gegeben hat, erst so kurzfristig mit dem Hochladen zu beginnen. Wenn das Hochladen nicht auf Anhieb funktioniert und dies zu einer sehr geringfügigen zeitlichen Verzögerung führt mit der Folge des Versäumnisses der Angebotsfrist, so fällt dies in die Sphäre des Bieters, der verantwortlich ist für die Organisation seiner internen Abläufe. Ein Nicht-Vertreten-Müssen des Bieters ist bei dieser Sachlage nur anzunehmen, wenn erwiesenermaßen eine von der Vergabestelle zu vertretende Fehlfunktion des elektronischen Systems vorgelegen hat. Hier wurde bei einem Los die elektronische Signatur erst um 11.30 Uhr angebracht, so dass die Kausalität der Aktualisierung der App, die für das Hochladen erforderlich ist, für den verspäteten Eingang schon nicht erkennbar ist. Für beide Lose gilt, dass die App eine Anwendungssoftware darstellt, die auf dem PC des Nutzers implementiert wird. Die App und ihr Funktionieren hängen ab von der Konstellation des lokalen PC, auf die der öAG keinen Einfluss hat. Die App liegt daher in dem Verantwortungsbereich des Nutzers, also des A.

 

Praxistipp:

Hier zeigt sich deutlich: Keine Änderung durch eVergabe in der Praxis. Auch im Papierzeitalter sind Bieter gehalten, ihre Angebote rechtzeitig auf den Postweg zu bringen und eine entsprechend lange Zustellzeit einzukalkulieren. Müssen bei einem elektronischen Angebot vor dem Hochladen auch noch Installationen getätigt werden, muss dies seitens des Bieters zeitlich für die Angebotsabgabe bemessen werden – ansonsten droht ein Ausschluss wegen Fristversäumnis.

 

VK Bund, Beschluss vom 29.05.2020 Az: VK 2-19/10

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