VK Lüneburg: Unterkriterien sind bekannt zu machen

Es ist unzulässig, konkrete Unterkriterien inhaltlich offenzulassen sowie die Kriterien nicht gegenüber den Bietern zu benennen.

Sachverhalt:
Öffentlich ausgeschrieben war Unterhaltsreinigung in einem EU-weiten Verfahren. Der öffentliche Auftraggeber (öAG) hatte es versäumt, den Bietern bezüglich der festgelegten Qualitätskriterien wie Einarbeitungskonzept, Leistungswerte und Hygienekonzept die festgelegte Gewichtung der Unterkriterien mitzuteilen. Das Verfahren musste zu dem Zeitpunkt vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückversetzt werden. Im Laufe des „neuen“ Verfahrens wird die Gewichtung der Unterkriterien einer neu gebildeten dritten Ebene nicht bekannt gemacht. Bieter B beschwert sich bei der zuständigen Vergabekammer, da er nicht wie zuvor die Höchstpunktzahl der Qualitätspunkte erhält, aber preislich an erster Stelle liegt.
 

Beschluss:
Der Nachprüfungsantrag ist erfolgreich. Der öAG hatte nach der Zurückversetzung eine neue dritte Bewertungsebene mit abweichenden Gewichtungen bei den Unterkriterien eingeführt. Dies wurde den Bietern nicht offengelegt. Zwar erlaube es die „Schulnotenrechtsprechung“ des BGH, vorab abstrakte Leistungsanforderungen zu setzen. Unwägbarkeiten muss er aber in der Dokumentation ausgleichen, die erläutert, warum ein Angebot die Anforderungen „gut“ und ein vergleichbares Angebot die Anforderungen nur „befriedigend“ erfüllt. Die Begründung muss plausibel durch Nachprüfungsinstanzen vergleichend ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters nachvollziehbar sein. Das setzt eine transparente Bekanntgabe aller Bewertungskriterien voraus, woran es hier bei der dritten Bewertungsebene fehlt.


Praxistipp
Es ist unzulässig, konkrete Unterkriterien inhaltlich offenzulassen sowie die Kriterien nicht gegenüber den Bietern zu benennen. Nachvollziehbar muss sein, wie sich die Höchstpunktzahl bezogen auf jedes Kriterium erreichen lässt.

 

VK Lüneburg, Beschluss vom 15.10.2021, Az.: VgK 36/2021

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