HOAI – Generalanwalt sieht Unvereinbarkeit mit EU-Recht


28.03.2019: Nach Ansicht der Kommission verstößt die deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gegen die Niederlassungsfreiheit. Sie hatte deshalb eine Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) erhoben. Am 28.02.2019 hat der Generalanwalt in dem Verfahren seine Schlussanträge vorgelegt. Er hält die HOAI für unvereinbar mit dem vorrangigen EU-Recht. Die Festsetzung verbindlicher Honorare in Form von Mindest- und Höchstsätzen für Architekten und Ingenieure in der HOAI beschränke in unzulässiger Weise die Dienstleistungsfreiheit und verstoße damit gegen die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.


Das Preissystem der HOAI erschwere in unzulässiger Weise Architekten und Ingenieuren den Zugang zum deutschen Mark. Diese Beschränkung sei nicht gerechtfertigt. Der Generalanwalt hat sich mit seinem Schlussantrag der von der Kommission vertretenen Meinung angeschlossen. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der EuGH in seinem für die zweite Halbjahr 2019 zu warteten Urteil gleichfalls zu dem Ergebnis kommt, dass die HOAI eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit und damit eine Vertragsverletzung darstellt. Sollte ein Vertragsverstoß festgestellt werden, müsste Deutschland diesen zügig abstellen, wobei dann eine Aufhebung oder Änderung der verbindlichen Preisregelungen der HOAI notwendig wäre.

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