Rat billigt Verordnung über drittstaatliche Subventionen

22.12.2022: Der Rat hat die Verordnung über drittstaatliche Subventionen endgültig gebilligt. Die Verordnung dient der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen, die dadurch entstehen, dass Drittstaaten auf dem EU-Binnenmarkt tätigen Unternehmen Subventionen gewähren. Sie enthält Verfahrensvorschriften für die Prüfung dieser Subventionen bei großen Zusammenschlüssen und bei Angeboten im Rahmen umfangreicher öffentlicher Vergabeverfahren.

Auf diese Weise soll wieder ein fairer Wettbewerb zwischen sämtlichen – europäischen und außereuropäischen – auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen hergestellt werden. Derzeit unterliegen die von den Mitgliedstaaten gewährten Subventionen den Vorschriften über staatliche Beihilfen, doch gibt es kein EU-Instrument für die Kontrolle vergleichbarer Subventionen von Drittstaaten. Deshalb wird mit der Verordnung über drittstaatliche Subventionen ein Rahmen geschaffen, der es der Kommission erlaubt, jede Wirtschaftstätigkeit auf dem Binnenmarkt, die von einer drittstaatlichen Subvention profitiert, zu prüfen.

 

Prüfung finanzieller Zuwendungen

Die Verordnung sieht drei Instrumente vor, mit denen die Kommission finanzielle Zuwendungen einer drittstaatlichen Behörde prüfen kann:

  • zwei Instrumente der vorherigen Genehmigung, die gleiche Wettbewerbsbedingungen für die größten Fusionen und für Angebote im Rahmen umfangreicher öffentlicher Vergabeverfahren sicherstellen sollen,
  • ein allgemeines Instrument für die Untersuchung aller anderen Marktsituationen sowie von Fusionen und öffentlichen Vergabeverfahren geringeren Umfangs.

Unternehmen müssen Fusionen und Übernahmen künftig bei der Kommission anmelden, wenn eines der beteiligten Unternehmen einen Umsatz von mindestens 500 Mio. € in der EU erzielt und eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung von mindestens 50 Mio. € vorliegt. Bei Angeboten im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren beträgt der Schwellenwert für die Meldung einem Auftragswert von mindestens 250 Mio. €. Kommt ein Unternehmen den Anmelde- bzw. Meldepflichten nicht nach, so kann die Kommission Geldbußen verhängen und die Transaktion prüfen, als ob sie angemeldet bzw. gemeldet worden wäre.

 

Vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen wird die Kommission in der Regel befugt sein, drittstaatliche Subventionen zu prüfen, die bis zu fünf Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung gewährt wurden und nach ihrem Inkrafttreten Verzerrungen auf dem Binnenmarkt verursachen.

 

Wie im Fall der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen wird die Kommission eine Abwägungsprüfung durchführen, wenn sie feststellt, dass eine drittstaatliche Subvention vorliegt, die zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Die Abwägungsprüfung ist ein Instrument, mit dem die positiven und negativen Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention bewertet werden.

 

Wenn die negativen Auswirkungen die positiven Auswirkungen überwiegen, ist die Kommission befugt, Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen, die auch strukturelle und nichtstrukturelle Maßnahmen sowie die Rückzahlung der drittstaatlichen Subvention umfassen, oder sie kann Verpflichtungszusagen der betreffenden Unternehmen zur Beseitigung der durch die drittstaatliche Subvention verursachten Verzerrung annehmen.

 

Nächste Schritte

Nachdem der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments heute gebilligt hat, ist der Rechtsakt angenommen. Die Verordnung wird nach der Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Quelle: Rat der EU

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