Rundschreiben zur verbindlichen Anwendung eVergabe


21.11.2018: Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat in seinem Rundschreiben vom 02. August 2018 (VM Nr. 05/2018) eine Übergangsregelung für die verbindliche Anwendung der Elektronischen Vergabe (eVergabe) im Land Berlin bis zum 31.12.2018 getroffen. Danach wird das elektronische Verfahren weitestgehend angewendet, grundsätzlich sind aber auch noch Papiervergaben möglich. Hintergrund ist, dass die den entsprechenden Liefer– und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich zu Grunde liegende Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Berlin noch nicht eingeführt wurde. Dies liegt wiederum daran, dass sich die Änderung der Landeshaushaltsordnung (LHO) verzögert, die jedoch erforderlich ist, weil die UVgO für öffentliche Auftraggeber eine Wahlmöglichkeit zwischen einer öffentlichen Ausschreibung und einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorsieht. § 55 LHO regelt aber nach wie vor den Vorrang der öffentlichen Ausschreibung. Die Landesregierung geht aber davon aus, dass bis zum Ende des Jahres 2018 die LHO geändert wird und in der Folge auch die UVgO für Berlin eingeführt wird.

 

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