VOB/A 2019 – Welche Neureglungen gelten ab wann in Hessen?‎


30.04.2019: Das Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat hat die überarbeitete VOB/A Abschnitt 1-3 bekannt gemacht. Der erste Abschnitt ist seit dem 1. März 2019 in allen Bundesländern anzuwenden, die in ihren Landesregelungen einen dynamischen Verweis auf die jeweils gültige Fassung der VOB/A haben. In Hessen wird der Abschnitt 1 der VOB/A durch einen Verweis im Vergabeerlass zur Anwendung gebracht. Mit der Bekanntmachung der Änderung des Vergabeerlasses im Staatsanzeiger ist in Kürze zu rechnen.

 

Die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 VOB/A wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) verbindlich vorgeschrieben, welche aktuell noch auf die Fassung der VOB/A 2016 verweist. Diese Änderungen befinden sich in der Vorbereitung, das heißt, müssen die Zustimmung des Bundesrates erhalten. Danach wird das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abschnitte 2 und 3 VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bekannt geben. Hiermit kann frühestens im Juli 2019 gerechnet werden.

 

  • Der Abschnitt 1 VOB/A ersetzt den Abschnitt 1 VOB/A vom 26. Juni 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4).
  • Der Abschnitt 2 VOB/A ersetzt den Abschnitt 2 VOB/A vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3).
  • Der Abschnitt 3 VOB/A ersetzt den Abschnitt 3 VOB/A vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3).

 

Die Änderungen dienen der Aktualisierung des Abschnitts 1 im Nachgang zur Vergaberechtsreform 2016 und setzen dort auch Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 um. Die Abschnitte 2 und 3 wurden vorwiegend redaktionell geändert. Daneben wurden einige der in Abschnitt 1 beschlossenen Änderungen inhaltsgleich übertragen.

 

Neureglungen der VOB/A 1. Abschnitt im Überblick:

  • § 3a Abs. 1 VOB/A: Gleichstellung der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb; d.h. der Auftraggeber kann die zu wählende Verfahrensart selbst bestimmen
  • § 3a Abs. 4 VOB/A: Einführung eines Direktauftrages bei einem Auftragswert von bis zu 3.000 €; Einführung eines Grenzwertes, unter dem vergaberechtsfrei mit Dokumentation beschafft werden darf
  • § 6a Abs. 1 VOB/A: Möglichkeit der Selbstreinigung auch im Unterschwellenbereich
  • § 6a Abs. 5 VOB/A: Erleichterter Nachweis der Eignung; d.h. bis zu einem Auftragswert von EUR 10.000 kann auf bestimmte Nachweise verzichtet werden
  • § 6b Abs. 2 VOB/A: Im Teilnahmewettbewerb genügen zunächst Eigenerklärungen; Nachweise werden nur noch von den infrage kommenden Bewerbern/Bietern angefordert
  • § 6b Abs. 3 VOB/A: Verzicht auf Nachweise bezüglich der Eignung, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitzt dieser Unterlagen ist; dies kann beispielsweise aus einem zeitnah erfolgten vorangegangenen Verfahren der Fall sein, da die Nachweise aktuell sein müssen
  • § 8 Abs. 2 Nr. 4 VOB/A: Zulassung mehrerer Hauptangebote; d.h. der Auftraggeber muss ausdrücklich angeben, wenn er mehrere Hauptangebote nicht zulassen möchte
  • § 13 Abs. 3 VOB/A: Jedes Hauptangebot muss aus sich heraus zuschlagsfähig sein.
  • § 8 Abs. 2 Nr. 5, § 16 Abs. 1 Nr. 3, § 16a VOB/A: Neufassung der Nachforderungsregeln; d.h. Auftraggeber hat an zentraler Stelle in den Vergabeunterlagen abschließend die geforderten Unterlagen anzugeben, die er fordert oder ggf. nachfordert. Er kann das Nachfordern auch ausschließen.
  • § 16 b Abs. 2 VOB/A: Die 3. Wertungsstufe der Angebotsprüfung kann vor die 2. Wertungsstufe der Eignungsprüfung gezogen werden = Wechsel der Wertungsstufen, wie es bereits im Oberschwellenbereich bei Prüfung nach 100% Preis möglich war.
  • Auslaufen der Übergangsfrist 18.10.2018: Seit diesem Datum kann der Auftraggeber im Unterschwellenbereich der VOB/A ausschließlich die eVergabe vorsehen.

 

VOB/A 2019 finden Sie unter: https://www.absthessen.de/pdf/VOB-A%202019.pdf


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