Einführung der UVgO und Wertgrenzen ‎

 

28.02.2019: Mit dem „Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Anwendungsbereich des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Vergabeerlass – VgE M-V)“ vom 12. Dezember 2018 ist die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) seit dem 1. Januar 2019 nunmehr auch in Mecklenburg-Vorpommern vorgeschrieben. Die UVgO ersetzt die bisher gültigen Regelungen des Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A). Der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung (VOL/B) ist auch weiterhin anzuwenden. Vor Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift begonnene Vergabeverfahren, sind nach den zum Zeitpunkt der Einleitung der Verfahren geltenden Vergabebestimmungen fortzuführen.

 

Zugleich wurden die Wertgrenzen für die Erteilung eines Direktauftrags sowohl bei der Vergabe von Bauleistungen als auch bei der Vergabe von sonstigen Leistungen auf einen voraussichtlichen Auftragswert in Höhe von 5.000,00 € (ohne USt.) angehoben. Die Beschaffung ist ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit möglich.


Die Pflicht zu Durchführung einer Markterkundung in Direktvergabeverfahren sowohl nach der VOB als auch nach der UVgO entfällt jedoch nicht. Die gewohnheitsmäßige Beschaffung bei ausschließlich einem Unternehmen ist unzulässig. Zwischen den beauftragten Unternehmen ist zu wechseln.

 

Zur Durchführung der Markterkundung wird der Rückgriff auf allgemein zugängliche Auskünfte wie Internetrecherchen, E-Mail-Anfragen, telefonische Auskunftserteilung sowie Kataloge ausdrücklich gestattet. Die Durchführung der Markterkundung ist zu dokumentieren, ohne dass Ausnahmen von dieser Verpflichtung vorgesehen sind.

 

Die Form der Dokumentation wird dabei nicht bestimmt. Eine vereinfachte Dokumentation in Form von Kopien, Telefonvermerken, Screenshots, E-Mail-Korrespondenz ist ausreichend.

 

Die übrigen Wertgrenzen wurden wie folgt bekannt gemacht: Beschränkte Ausschreibungen sind seit dem 1. Januar 2019 für Bauleistungen zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 1.000.000,00 € nicht übersteigt, soweit kein Ausnahmetatbestand nach der VOB/A vorliegt. Bei der Beschränkten Ausschreibung von sonstigen Leistungen nach der UVgO gilt ein voraussichtlicher Auftragswert von 100.000,00 €, soweit kein Ausnahmetatbestand nach der UVgO vorliegt. Für die Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe von Bauleistungen, ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach der VOB/A, darf ein voraussichtlicher Auftragswert von 200.000,00 € nicht überstiegen werden.

 

Die UVgO beinhaltet keine Regelungen zur Freihändigen Vergabe. An die Stelle der Freihändigen Vergabe tritt nunmehr die in § 12 UVgO geregelte Verhandlungsvergabe. Eine Verhandlungsvergabe ist, soweit kein Ausnahmetatbestand der UVgO vorliegt, zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 100.000,00 € nicht übersteigt. Die Auftragswerte sind jeweils netto (ohne Umsatzsteuer) in Ansatz zu bringen.

 

Den vollständigen Erlass, welcher auch weitere als die o.a. Regelungen zur öffentlichen Auftragsvergabe umfasst, haben wir auf unserer Homepage www.abst-mv.de unter Info / Recht, Gesetze und Erlasse, 3. Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern verlinkt.

 

Ihre Ansprechpartner:

Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern e. V.

Geschäftsführer Lars Wiedemann

0385 61738117

wiedemann@abst-mv.de

 

 

Ihr persönlicher Kontakt Steffen Müller
Telefon: 0895116-3172
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