Kommunalerlass zur Unterschwellenvergabeordnung

19.11.2018: Am 11.09.2018 wurden die Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (Kommunale Vergabegrundsätze) vom 28. August 2018 (MBL. NRW 2018 Nr. 22 vom 11.09.2018, S. 479 bis 502) veröffentlicht. In Kraft getreten sind sie zum 15.09.2018.
 

Neben dem Bekenntnis zu den europäischen Grundprinzipien der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz ist auch festgelegt, dass die Auftragsvergabe im Einklang mit den Vorschriften und Grundsätzen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgen muss und dabei die Grundsätze:

  • diskriminierungsfreie Beschreibung des Auftragsgegenstandes,
  • gleicher Zugang für Wirtschaftsteilnehmer aus allen Mitgliedstaaten,
  • gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen    Befähigungsnachweisen,
  • angemessene Fristen und
  • transparente und objektive Verfahrensdurchführung,

gelten. Außerdem ist darauf zu achten, dass Aufträge, für die ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse im Sinne einer Binnenmarktrelevanz besteht, eine angemessene Veröffentlichung der Auftragsvergabe sowie ein gleichberechtigter Zugang für Wirtschaftsteilnehmer aus allen Mitgliedstaaten sicher zu stellen ist.
 

Mittelständische Interessen sind vornehmlich zu berücksichtigen. Kleinere und mittlere Unternehmen sind angemessen bei der Angebotsaufforderung einzubeziehen.

 

Bauleistung sowie Liefer- und Dienstleistung bis zu einem Wert von 5.000 € dürfen als Direktauftrag vergeben werden. Darüber sind öffentliche Aufträge grundsätzlich über eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zu vergeben.
 

Als Erleichterungen sind vorgesehen:

  • Bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen kann bis zu einem Wert von 100.000 € wahlweise eine Verhandlungsvergabe oder eine Beschränkte Ausschreibung (jeweils auch ohne Teilnehmerwettbewerb) erfolgen.
  • Bei Aufträgen über soziale oder andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 I GWB bis zu einem Wert von 250.000 € neben der Öffentlichen Ausschreibung und der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb auch die Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb.
  • Bei Bauleistungen bis 100.000 € ist eine Freihändige Vergabe auch ohne Teilnahmewettbewerb zulässig.

(Alle Beträge verstehen sich als vorher abzuschätzen und zuzüglich Mehrwertsteuer).


Als Eignungsnachweise bei Bauleistungen ist die Eintragung in die Liste des PQ-Vereins (Präqualifikationsverzeichnis) grundsätzlich anzuerkennen. Als Eignungsnachweis und zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen ist das Zertifikat über die Eintragung in das Amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen bei Liefer- und Dienstleistungen unabhängig vom konkreten Einzelauftrag anzuerkennen. Dies gilt auch für Bauleistungen hinsichtlich der im Zertifikat erfassten Kriterien.

 

Ihr Ansprechpartner:

Wolfgang Baumeister | IHK Mittlerer Niederrhein | baumeister@krefeld.ihk.de

Ihr persönlicher Kontakt Steffen Müller
Telefon: 0895116-3172
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