Flutkatastrophe – Fortgeltung der vergaberechtlichen Erleichterungen ab 1. April 2024

 
Am 1. April 2022 hatte der rheinland-pfälzische Landtag durch Einfügung des § 7 Abs. 2a des Mittelstandsförderungsgesetzes (MFG) die Möglichkeit geschaffen, bei Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation bei Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich auf die Aufteilung nach Teil- und Fachlosen zu verzichten. Mit Beschluss vom gleichen Tag stellte der Landtag die besondere Ausnahmesituation mit Blick auf die Auswirkungen der Flutkatastrophe fest und begrenzte diese in räumlicher und sachlicher Hinsicht. Zeitlich wurde die Ausnahmeregelung bis 31. März 2024 befristet. Eine Vielzahl von Wiederaufbaumaßnahmen der von der Flutkatstrophe betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften und des Landes befindet sich nach wie vor noch im Stadium der Planung bzw. im Übergang zur Ausführung. Der Landtag hat daher am 22. Februar 2024 seinen Beschluss vom 1. April 2022 über den Verzicht auf die Losvergabepflicht um ein Jahr bis 31. März 2025 verlängert. 
Mit Rundschreiben des MWVLW vom 21. Dezember 2022 wurden die vergaberechtlichen Erleichterungen für die Durchführung von Vergabeverfahren des Landes und der Kommunen im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur neugefasst und bis 31. März 2024 befristet. In Anlehnung an den Beschluss des Landtages über die Fortgeltung des Verzichts über die Losvergabepflicht wird auch das Rundschreiben des MWVLW vom 21. Dezember 2022 um ein Jahr bis 31. März 2025 verlängert.
 
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